Neue Regelungen zum Personenbeförderungsrecht
bdo begrüßt Niederlassungspflicht und Bürokratieabbau
Mit der Veröffentlichung des Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt kommt der Gesetzgeber wesentlichen Forderungen des Bundesverbandes Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) nach.
Erfüllt wurde das Anliegen des bdo, nur dann eine Personenbeförderungsgenehmigung zu erteilen, wenn „der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.“ (PBefG Art. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 4). Damit wird gewährleistet, dass drastische Lohnkostenunterschiede von mehreren Hundert Prozent am Markt weitestgehend ausgeschlossen sind. Die Änderung gilt seit 18. August diesen Jahres.
Ebenfalls seit diesem Tag gilt die verschärfte Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. So wird die Höhe der Geldbußen beispielsweise für die Durchführung von Verkehren ohne die erforderliche Genehmigung drastisch von 5.000 auf bis zu 20.000 Euro angehoben (PBefG Art. 1, § 61 Abs. 2). Damit folgt der Gesetzgeber den Forderungen des bdo und seiner Landesverbände, die sich seit langem gegen „schwarze Schafe“ zur Wehr setzen.
Im Sinn des Bürokratieabbaus begrüßt der bdo auch die Erweiterung der Genehmigungsdauer im Gelegenheitsverkehr von vier auf fünf Jahre (PBefG Art. 1, §16 Abs. 3). Wie bisher kann die Genehmigung durch die Genehmigungsurkunde oder eine beglaubigte Kopie nachgewiesen werden. Neu und vereinfachend hingegen ist, dass der Nachweis auch durch die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung EWG Nr. 684/92 oder durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nachgewiesen werden kann (PBefG Art. 1, § 17 Abs. 3). Dies ist vor allem für die Unternehmen eine wesentliche Erleichterung, die grenzüberschreitende touristische Verkehre anbieten. Die Regelung gilt ab 1. September 2007.
Mit dem neuen § 64a des PBefG werden ab dem 01. Januar 2007 bundesrechtliche Vorschriften durch landesrechtliche Bestimmungen ersetzt. Danach können die Länder § 45a (Ausgleichspflicht) und § 57 Abs. 1 Nr. 9 (Vorschriften über die Bestimmung wer Auszubildender nach § 45a Abs. 1 ist und welche Kostenbestandteile bei der Berechnung des Ausgleichs zu berücksichtigen sind) durch ihr Landesrecht ersetzen. Damit werden die Fragen des Ausgleichs der Auszubildendenbeförderung im ÖPNV zur Ländersache. Hier allerdings befürchtet der bdo eine weitere Absenkung der Ausgleichszahlungen.







