EU-Verkehrsministerkonferenz beschließt neue Nahverkehrsordnung
Tiefenseee vertritt mittelständische Belange in Brüssel
Die Verkehrsministerkonferenz einigte sich in Luxemburg auf einen Kompromiss für eine zukünftige Nahverkehrsordnung. Dieser Kompromiss, dem ein sechsjähriges Ringen vorausging, soll ab dem Jahr 2022 einheitliche europäische Standards bei der Vergabe von Nahverkehrsleistungen mit Bus-, Bahn-, Straßenbahn- und U-Bahn-Linien einführen. Mit dem Beschluss der Verkehrsministerkonferenz wird nunmehr die zweite Beratungsrunde im Europäischen Parlament eröffnet. Bis zum Schluss hat der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) mit dem Bundeswirtschaftministerium sowie dem Bundesverkehrsministerium über die Verordnung verhandelt. Unabhängig davon, dass der bdo darauf drängte, vorab eine Rechtsfolgenabschätzung durchführen zu lassen, ist der Einsatz von Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee besonders hervorzuheben, so Präsident Wolfgang Steinbrück in einer ersten Meinungsäußerung. In einem persönlichen Schreiben an Steinbrück äußert Tiefensee, dass auch zukünftig qualtitativ hochwertiger Nahverkehr in Deutschland möglich sein wird und Chancen für Initiativen des privaten Busgewerbes erhalten bleiben.
Es lässt sich festhalten, dass u.a. folgende Eckpunkte in die neue Verordnung aufgenommen wurden:
1. Keine Vorgabe des sog. Besteller-Ersteller Prinzipes. Damit ist eine ganz wesentliche Forderung des bdo erfüllt, da die Verordnung den gewerberechtlichen Ansatz des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) akzeptiert und unternehmensinitiierte Verkehre weiterhin ermöglicht. Bei zukünftigen gesetzgeberischen Entscheidungen im Bereich des PBefG wird dieser Umstand eine erhebliche Rolle spielen.
2. Rein kommerzielle Verkehre (dann wenn keine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen damit verknüpft sind oder Ausgleichsleistungen gewährt werden) sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.
3. In der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt es, Ausgleichsleistungen für Schülerverkehre oder Schwerbehinderte aus dem Anwendungsbereich der Verordnung zu nehmen. Damit wurde eine weitere Forderung des bdo erfüllt. Dagegen steht eine Notifizierungspflicht, also eine Anzeigepflicht, für diese Fälle.
4. Ebenso aufgenommen wurde das Ansinnen des bdo, Unterauftragsvergaben auch weiterhin zu ermöglichen.
5. Unabhängig von der sog. „Inhouse-Vergabe“ sollen Direktvergaben bei einem Jahreswert von unter 1 Million Euro oder 300.000 km möglich sein. Nach massivem Einspruch des bdo konnte erreicht werden, dass die Grenzwerte für kleine Unternehmen angehoben wurden. Dort soll eine Direktvergabe möglich sein, wenn diese Unternehmen nicht mehr als über 20 Fahrzeuge verfügen, der Jahresauftragswert nicht 1,7 Millionen Euro übersteigt oder der Schwellenwert 500.000 km übersteigt.
6. Inhousegeschützten kommunalen Unternehmen wird es untersagt, außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches in den Wettbewerb zu gehen. Damit wurde eine wesentliche Forderung des bdo erfüllt.
Die endgültige und ausformulierte Fassung der ÖPNV-Verordnung wird dem europäischen Parlament zugeleitet, das sich drei Monate nach Zuleitung damit befassen muss. Die Verordnung soll drei Jahre nach Verkündung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Die Übergangsregelungen sind auf zwölf Jahre erhöht worden, so dass die Verordnung vollständig erst im Jahr 2022 in Kraft tritt.
Der bdo hätte sich gewünscht, dass noch mehr Aspekte des deutschen Systems in die Verordnung eingeflossen wären, bspw. die explizite Ausnahme von eigenwirtschaftlichen Verkehren aus der Verordnung. Dennoch ist die Verordnung ein deutlicher Hinweis darauf, dass Deutschland in den letzten Tagen sich für nationale Interessen und damit auch für mittelständisiche Belange nachhaltig einsetzte.
Der bdo geht davon aus, dass Verkehrsminister Tiefensee bei der Umsetzung der Verordnung in Deutschland weiterhin den Mittelstand beachtet und entsprechende Maßnahmen ergreift. Für den bdo gilt nunmehr, die weiteren Aktivitäten auf nationaler und europäischer Ebene zu begleiten, damit im weiteren Gesetzgebungsverfahren ein funktionsfähiger Ordnungsrahmen für den Nahverkehr gefunden wird.







